Tagesmutter Heppenheim
Ulrike Neumann

 

Corona - COVID-19


In Zeiten von Corona ist auch in der Kindertagespflege vieles nicht mehr so wie es vor Corona einmal war.

So werden durch die zuständigen Behörden (Sozialministerium, Gesundheitsamt, Jugendamt, Berufsgenossenschaft) Hygienevorschriften und möglicherweise auch andere Vorschriften wie z.B. komplette Schließung der Kindertagespflege, eingeschränkte Betreuungszeiten usw. angeordnet. Diese können immer wieder variieren. Diese Anordnungen habe ich als Tagespflegeperson umzusetzen und ihnen Folge zu leisten.

Hier geht es vor allem um den Schutz der betreuten Kinder, jedoch auch um meinen gesundheitlichen Schutz und den Schutz meiner Familie. Da ich in den Räumen im eigenen Haus betreue, müssen hier deshalb besonders strenge Hygienevorschriften eingehalten werden.

Das hessische Sozialministerium schreibt für den Besuch der Kinder in der Kindertagespflegeeinrichtung u. a. folgendes vor:

Wie auch schon vor der Corona-Pandemie gilt unverändert: Kinder, die eindeutig krank sind (unabhängig von einzelnen Krankheitssymptomen), gehören nicht in die Kinderbetreuung. Das galt vor Corona und gilt auch jetzt. Wenn Kinder eindeutig krank in die Einrichtung gebracht werden oder während der Teilnahme am Betrieb der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegestelle erkranken, so kann die Einrichtung die Abholung veranlassen.

Ein Betretungsverbot gilt weiterhin für Kinder und Personal mit COVID-19-Krankheitssymptomen. Danach dürfen Personen (Kinder, Beschäftigte und Tagespflegepersonen und sonstige Erwachsene) die Kita Einrichtung bzw. Tagespflegestelle nicht betreten,

  • wenn sie oder die Angehörigen ihres Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht) oder Verlust des Geschmacks- oder Geruchsinns aufweisen,
  • Das Betretungsverbot für Kinder kann durch Vorlage eines negativen Testzeugnisses über einen am gleichen Tag in einer Teststelle durchgeführten Antigen-Schnelltest aufgehoben werden.
  • solange sie oder Angehörige des gleichen Hausstands einer individuell angeordneten Absonderung (Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 30 Infektionsschutzgesetz) unterliegen,
  • wenn für sie oder einen Angehörigen ihres Hausstandes auf Grundlage eines Antigen-Schnelltests oder eines sog. Laien-Selbsttest ein positives Testergebnis vorliegt.
  • Das Betretungsverbot für Kinder kann durch einen PCR-Test der zuvor positiv getesteten Person mit negativem Ergebnis aufgehoben werden; das Betretungsverbot endet frühestens am Tag nach der Testdurchführung.

 

Daran muss ich mich und müssen sich auch die Eltern / Erziehungsberechtigen unbedingt halten, da sonst die Schließung der Kinderbetreuung und eine 14-tägige Quarantäne für alle droht.

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Aktuelle Info der hessischen Landesregierung (Stand 25.04.21)

Mit dem Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (4. COVIfSGAnpG) wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dahingehend geändert, dass ab dem 24. April 2021 bundesweit einheitliche Maßnahmen in Abhängigkeit von bestimmten Sieben-Tage-Inzidenzen umsetzen sind. Für die Kinderbetreuung in Hessen heißt das:

  • Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die sog. Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 165, ist ab dem übernächsten Tag die Präsenzbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt untersagt!.  Die Behörden vor Ort informieren, wenn der Inzidenzschwellenwert überschritten ist.
  • Es wird in diesem Fall eine Notbetreuung eingerichtet. Die Kriterien für die Inanspruchnahme der Notbetreuung sind vom Land einheitlich vorgegeben.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, zusammen mit den weiteren in allen gesellschaftlichen Bereichen ergriffenen Maßnahmen die rasante Ausbreitung des Coronavirus durch gemeinsame Kraftanstrengung wieder so weit einzudämmen, dass die Rückkehr zu einem regelhaften Bildungs- und Betreuungsangebot möglich ist


Wann darf ich die Notbetreuung in Anspruch nehmen?

Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Kinder, sofern

  • eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann (hierzu zählen auch Großeltern und andere Familienmitglieder), insbesondere, weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen. Entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Eltern, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen,
  • die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
  • für sie ein Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung einer Maßnahmenpauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.


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